In unserer Vereinssatzung erfahren Sie alles Wesentliche zu unserem Verein. Informieren Sie sich hier über die Gründe und den Zweck unserer Gemeinschaft.
Satzung des SV Steilküste Rerik e.V.
Präambel
Der Verein trägt den Namen ,,SV Steilküste Rerik e.V." und hat seinen Sitz in Rerik.
Er tritt die Rechtsnachfolge der 1943 gegründeten „BSG Traktor Rerik“ an.
§ 1 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Breitensports.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung von sportlichen
Übungen und Leistungen sowie durch die Errichtung von Sportanlagen.
§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
(3) Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
(5) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes
eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 3 Verbandsmitgliedschaften / Ordnungen
(1) Der Verein kann Mitglied in anderen Verbänden bzw. Organisationen sein, wenn dies für die
Erfüllung seiner Aufgaben von Nutzen ist. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund
Mecklenburg-Vorpommern e. V..
(2) Der Verein kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Ordnungen erlassen.
Das Vorhandensein einer Geschäftsordnung sowie einer Finanzordnung ist obligatorisch.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche Personen sein.
Der Verein besteht aus:
- aktiven Mitgliedern
- passiven Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
(2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der
bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können.
(3) Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen
durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund.
Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht zu.
Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist unter Anerkennung der Satzung zu beantragen. Über die Aufnahme von
Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung kann eine Beschwerde an die
Mitgliederversammlung durch den Antragsteller gerichtet werden. Diese entscheidet endgültig
über den Antrag.
(2) Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem
bzw. den gesetzlichen Vertretern zu stellen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch
- Austritt
- Ausschluss
- Tod
(2) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Der Austritt kann mit
einer Frist von vier Wochen zum Ende des Monats erklärt werden.
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus
dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Pflichten, insbesondere Beitragspflichten,
bleiben hiervon unberührt.
(4) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a. wegen erheblicher schuldhafter Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen
b. wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen- trotz vorangegangener Mahnung
c. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen oder Ziele des Vereins
d. wegen groben unsportlichen Verhaltens.
e. wegen unehrenhafter Handlungen
(5) Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Der Betroffene ist vor der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss bei Einhaltung einer
Mindestfrist von sieben Tagen schriftlich zu laden.
Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit
Gründen zu versehen.
Der Bescheid über den Ausschluss ist durch einen eingeschriebenen Brief zuzustellen und wird
mit dem Zugang beim betroffenen Vereinsmitglied wirksam. Gegen die Entscheidung ist die
Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach
Absendung der Entscheidung schriftlich beim Vorstand einzulegen. Die Berufung ist zu
begründen. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet
endgültig. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
(6) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem
Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen
Mitglieds gegen den Verein müssen binnen sechs Wochen nach dem Erlöschen der
Mitgliedschaft durch einen eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht
werden.
§ 7 Rechte und Pflichten / Maßregelungen
(1) Die Mitglieder haben das Recht,
a. die Wahrnehmung ihrer Interessen durch den Verein zu verlangen und die ihm zur
Verfügung stehenden Einrichtungen zu nutzen.
b. im Rahmen des Zweckes des Vereins an Veranstaltungen und Wettkämpfen teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder haben die Pflicht,
a. an der Erfüllung der Aufgaben aktiv mitzuwirken und das Ansehen des Vereins zu wahren.
b. sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten.
Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
c. die Mitgliedsbeiträge und Umlagen fristgemäß zu entrichten.
(3) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen die Beschlüsse des Vorstandes oder der
Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen der
Grundorganisation oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, kann der Vorstand
nach vorheriger Anhörung folgende Maßregelungen verhängen:
a. Verweis
b. Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer
von bis zu vier Wochen.
(4) Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
(5) Gegenüber Ehrenmitgliedern ist eine Maßregelung nicht möglich.
§ 8 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
(1) Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der
Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben.
Diese werden durch die gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.
(2) Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im
Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung
ausgeschlossen.
(3) Mitglieder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind vom aktiven Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung ausgeschlossen. In die Gremien des Vereins können Mitglieder nur
dann gewählt werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben.
§ 9 Organe
Organe des Vereins sind:
a. Mitgliederversammlung
b. geschäftsführender Vorstand
c. Gesamtvorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Gremium des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a. Entgegennahme des Berichts des Vorstandes
b. Entgegennahme des Berichts des Kassenwarts
c. Entlastung und Wahl des Vorstandes
d. Wahl der Kassenprüfer
e. Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
i. Genehmigung des Haushaltsplanes
f. Satzungsänderungen
g. Beschlussfassung der Anträge
h. Entscheidung über die Berufung gegen Entscheidungen des Vorstandes
nach §§ 5 und 6 dieser Satzung
i. Berufung von Ehrenmitgliedern
j. Wahl von Mitgliedern von satzungsmäßigen vorgesehenen Ausschüssen
k. Auflösung des Vereins
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen mit
entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder 20 % der
erwachsenen Mitglieder beantragen.
(4) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher
Einladung. Für den Nachweis der Frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung
der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der
Versammlung muss eine Frist von 4 Wochen liegen. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung
mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung
wörtlich mitgeteilt werden.
(5) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen erfolgt eine geheime Abstimmung, es sei denn, dass die
Mitgliederversammlung auf Antrag mit einfacher Mehrheit eine offene Wahl beschließt.
(6) Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung
schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.
(7) Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden, wenn diese
Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden
eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur
behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer 2/3 Mehrheit bejaht wird.
Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
(8) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste
teilnehmen.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dass vom Versammlungsleiter
und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.
§ 11 Geschäftsführender Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem:
• 1. Vorsitzenden
• 2. Vorsitzenden
• Kassenwart
• Jugendwart
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch zwei
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der 2. Vorsitzende oder der Kassenwart,
vertreten.
Der Vorstand wird für 3 Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem
Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ergänzt sich der Vorstand unter nachträglicher Zustimmung
der nächsten Mitgliederversammlung.
Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des
2. Vorsitzenden.
Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der
Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse mit
Beratungsfunktion einzusetzen. Er erlässt verbindliche Ordnungen. Gerichtlich und außergerichtliche
wird der Verein durch den 1. Vorsitzenden, seinen Stellvertreter bzw. weitere festzulegende
Personen vertreten.
Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.
Er ist berechtigt, auch ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung zu beauftragen.
§ 12 Ehrenmitglieder
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des
Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit, wenn die
Mitgliederversammlung dem Vorschlag mit 2/3 der abgegebenen Stimmen zustimmt.
Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
§ 13 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht
dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen.
(2) Die Amtszeit der Kassenprüfer und des Ersatzkassenprüfers entspricht der des
Gesamtvorstandes.
(3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten,
Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen
Bericht.
§ 14 Finanzierungsgrundsätze / Haftung
(1) Die Finanzwirtschaft des Vereins wird durch eine Finanzordnung geregelt, die vom Vorstand zu
erlassen ist.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben sind Mitgliedsbeiträge zu erheben. Die Entscheidung über die Höhe
fällt die Mitgliederversammlung.
(3) Der Verein finanziert sich weiterhin durch:
- Einnahmen, Spenden, Sponsoring,
- Einnahmen aus Sportveranstaltungen und Dienstleistungen,
- Zuwendungen aus staatlichen und öffentlichen Mitteln.
(4) Zur Erfüllung besonderer Aufgaben kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von
Umlagen beschließen.
(5) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 500 Euro im Jahr nicht
übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie
in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit.
(6) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig
verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen
oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche
Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 15 Nutzung von Vereinsvermögen
Die Nutzung von Vereinsvermögen durch die Mitglieder ist nur aufgrund einer schriftlichen
Nutzungsvereinbarung mit dem Vorstand zulässig.
§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der
1. und der 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an
den Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern e. V., der es ausschließlich und unmittelbar
für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
(4) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an
den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden
steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke
im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung ist am 16.02.2013 beschlossen und setzt die Fassung vom 01.08.1990 außer Kraft.
Gez. Vorstand
Unsere Mitgliedsbeiträge sind gestaffelt nach Alter, Ausbildungsstand und anderem. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf und wir senden Ihnen gerne unsere Beitragsliste zu!
SV Steilküste Rerik e.V., Mittelallee 11, 18230 Rerik
Beschluss
zur neuen Finanz- & Nutzungsordnung
des SV Steilküste Rerik e.V.
per 01.04.2015
Nutzungs- & Finanzordnung über Anlagen und Räumlichkeiten des SV
Der Zugang zum kompletten Sportgelände ist nur mit schriftlicher Genehmigung durch den Vorstand und nach dessen Zustimmung ausschließlich den Mitgliedern/ Sportgruppen zum Zwecke der Ausübung Ihrer sportlichen Aktivitäten gestattet. Die verschlossenen Zugänge dürfen nur durch die autorisierten Mitgliedern, welche sich im Besitz der entsprechenden Schlüssel befinden, geöffnet werden.
Die Sportanlagen und Räumlichkeiten des Sportvereins können nach schriftlicher Antragsstellung an den Vorstand und dessen Zustimmung, von Mitglieder -im Ausnahmefall von Nichtmitglieder- gegen eine Nutzungsgebühr gemietet werden. 2.1. Aktivitäten in den Sportgruppen a.) Die Nutzung der Anlagen und Räumlichkeiten des Vereins durch Übungs- und Trainingsgruppen für Feierlichkeiten und Veranstaltungen der einzelnen Sportabteilungen ist kostenfrei. Die Nutzung ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. b.)* Der Verein unterstützt Übungs- und Trainingsgruppen im Verein, deren Mitglieder einen Mindestbeitrag von 4,00 €/ Monat entrichten und bezahlt haben, bei der Organisation von geselligen (Sport-) Veranstaltungen mit einem Geldwert bis zu 50,00 € pro Abteilung/ Jahr für Verpflegung und Bewirtung. Das Geld ist schriftlich beim Kassenwart zu beantragen. Die unter b.) getroffene Festlegung gilt vorbehaltlich der finanziellen Möglichkeiten des Vereins. Die Nutzungsdauer, der Nutzungsumfang und die Nutzungsgebühr werden im Nutzungsvertrag näher bestimmt. Mit der Unterschrift unter den Vertrag erkennt die antragstellende Person diese Ordnung und die Kenntnis gebrachte Sportstättenordnung an.
Die Nutzungserlaubnis wird für den Fall von nicht vorhersehbaren Ereignissen, die eine Nutzung nicht ermöglichen, widerruflich erteilt. Ein Schadensanspruch entsteht nicht.
Der Nutzer hat sich unmittelbar vor Nutzungsbeginn von dem ordnungsgemäßen Zustand der zu mietenden Räumlichkeit zu vergewissern, auf Mängel ist vor Übernahme hinzuweisen. Nach dem Nutzungsende ist die Räumlichkeit in einem ordentlichen und sauberen Zustand an die vom Vorstand beauftragte Person zu übergeben.
Die antragstellende Person ist dem Verein gegenüber für die Einhaltung der Nutzungs- und Sportstättenordnung verantwortlich und trägt während der gesamten Nutzungsdauer die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf und die Einhaltung der Gesetzlichkeiten.
Die Sportanlagen, die Räumlichkeiten sowie das Inventar wie Geschirr, Möbel ect., sind pfleglich zu behandeln. Bei Beschädigungen, Zerstörung oder Entwendungen haftet die antragstellende Person für den Schaden. Ausstattungsänderungen bedürfen der vorherigen, schriftlichen Absprache. Reinigung erfolgt durch den/ die Nutzer.
Die Vergabe der Spiel- und Wettkampfstätten (Außengelände) auf dem Gelände des SV erfolgt nach schriftlicher Antragsstellung an/ durch den Vorstand. Der Vorstand entscheidet nach folgender Prioritätenliste:
- Spielbetrieb des SV Steilküste Rerik
- Beanspruchung und Nutzung durch Training und Wettkampfbetrieb
- Aktuellen Platzzustand
Für die Nutzung werden Gebühren erhoben. 8.1. Die Miete des Vereinsheims beträgt inkl. Küche und Toilettennutzung 150,00 € pro Tag. 8.2. Die Miete für den Sportraum beträgt pro angefangene Stunde 15,00 € 8.3 Die Miete für die Saunanutzung gemäß beigefügter Preisliste, möglicher Kostenaufteilung und Benutzungsvorgabe laut beigefügter Anlage 8.4. Die Miete für die Nutzung des Außengelände beträgt : > NEBENPLATZ inkl. 100-Meter Bahn, Sprunggrube und 1000-Meter Bahn, mit Kabinen pro angefangene Stunde 50,00 € > HAUPTPLATZ (Fußballfeld) mit Kabinen pro angefangene Stunde 75,00 € Pro Nutzung (Außengelände) und pro Tag (Vereinsheim und Sportraum) ist jeweils eine Kaution in Höhe von 100,00 € zu hinterlegen. Vor Nutzungsbeginn sind die Gebühren/ Kaution beim Kassenwart gegen Quittung abzurechnen.
Der Vorstand übt das Hausrecht aus. Er hat das Recht, die Einhaltung der Ordnung zu kontrollieren. Den Anordnungen des Vorstandes/ der beauftragten Person ist Folge zu leisten. Bei Zuwiderhandlungen können Platzverweis, Hausverbot oder Mitgliedsausschluss ausgesprochen werden.
Nutzungs- & Finanzordnung über den Kleintransporter des SV
Der Kleintransporter dient den Belangen des Vereins. Das Fahrzeug kann in Einzelfällen, nach Zustimmung des Vorstandes, zur beschränkten, privaten Benutzung von Vereinsmitgliedern ausgeliehen werden.
Die Nutzungserlaubnis wird vorbehaltlich erteilt. Fahrten für den Verein haben Vorrang.
Vor Antritt der Fahrt ist dem Vorstand bzw. eine beauftragten Person der gültige Führerschein vorzulegen.
Alle Führer des Kleintransporters haben sich vor Fahrtantritt über den betriebs- und verkehrssicheren Zustand des Fahrzeuges zu vergewissern. Bei gravierenden Mängel darf das Fahrzeug nicht genutzt werden. Festgestellte Mängel sind dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen und im Fahrtenbuch zu vermerken.
Im Falle eines Unfalles muss darauf bestanden werden, dass die Polizei den Unfall aufnimmt, unabhängig davon wer der Verursacher ist/ war und wie umfangreich der Schaden ist.
Für Schäden welche am/ im Fahrzeug nach Beendigung der Fahrt festgestellt werden, haftet der Fahrzeugführer und Mieter!
Das Fahrzeug wird in vollgetankten Zustand übernommen und wird in vollgetankten Zustand abgegeben. Die Tankquittung ist bei Rückgabe vorzulegen. Der Kilometerstand zu Fahrtantritt und dem der Fahrt, der Zielort, die Nutzungszeit, der Zweck und der Name des Fahrers sind in das Fahrtenbuch einzutragen.
Endleihgebühren bei privater Nutzung des Kleintransporter für Mitglieder: 8.1. bis max. 3 Stunden : pro angefangene Stunde 7,00 € 8.2. bis max. 12 Stunden : pro angefangene Stunde 5,00 € 8.3. bis max. 24 Stunden : pro angefangene Stunde 3,00 € Ab einer Nutzungsdauer von > als 3 bzw./ 12 Stunden ist eine Kaution in Höhe von 100,00 €/ 200,00 € und vor Nutzungsbeginn beim Kassenwart gegen Quittung zu hinterlegen. Die tatsächlichen Kosten bzw. Endleihgebühren werden nach beendeter Fahrt beim Kassenwart abgerechnet.
Alle Nutzer haben sich vor mit der Ordnung vertraut zu machen. Die Ordnung hängt öffentlich aus und liegt dem Fahrzeug/ Fahrtenbuch bei.
Nutzungs- & Finanzordnung : BEITRÄGE Mit Antrag, Abstimmung und Annahme dieser durch die anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder des Vereins zur Jahreshauptversammlung am 28.02.2015, gilt folgende, neue Beitragsordnung: Antrag zur Änderung und Abstimmung der Beitragsordnung ab 01.01.2016 für bestehende Mitglieder / ab 01.03.2015 für NEUE Mitglieder Antrag gestellt durch den Vorstand des SV Steilküste Rerik Begründung: Aufgrund Kostensteigerung im Bereich der sportlichen Ausgaben und Nebenkosten und zum Ausgleich im Sinne der Gleichberechtigung aller Mitglieder/ Abteilungen sowie Ausgleich der prozentualen Anteile im Bereich Einnahmen zur Sicherung und Stabilität der Gesamteinnahmen, wird folgende Beitragsänderung vorgeschlagen
MITGLIEDSART → ALLE Abteilung |
Monatsbeitrag |
|||
> aktive Vollmitglieder mit Wettkampfbetrieb |
10,00 € |
|||
> aktive Vollmitglieder OHNE Wettkampfbetrieb |
8,00 € |
|||
> Azubis/ Studenten |
7,00 € |
|||
> Kinder/ Jugendliche/ Schüler |
4,00 € |
|||
> Rentner (Ü 65) |
4,00 € |
|||
> Sportler mit Gastspielgenehmigung |
2,00 € |
|||
> PASSIVE Mitglieder |
4,00 € |
|||
Versicherung 1x pro Jahr |
3,00 € |
|||
Einmalige Aufnahmegebühr (NEU-Mitglieder) |
10,00 € |
Bankverbindung: IBAN: DE25 1305 0000 0535 001657 SWIFT-BIC: NOLADE21ROS Nutzungs- & Finanzordnung : Mitgliedsanträge In Anlehnung und Ergänzung an § 5 und § 6 der Satzung sind ab sofort bei Beantragung oder Beendigung der Mitgliedschaft ausschließlich die neuen, diesem Beschluss beigefügten und beim jeweiligen Abteilungsleiter erhältlichen Formulare zu verwenden. Die schriftlich ausgefüllten Formulare sind gemäss Vorgabe Satzung beim Vorstand einzureichen. Nutzungs- & Finanzordnung : SONSTIGES Ehrung von Vereinsmitglieder: a.) Langjährige Mitglieder des Vereins, einschließlich der Mitgliedschaft im SV Steilküste Rerik, werden bei runden, bzw. 10-er Jubiläen in angemessener Form durch den Vorstand gewürdigt. b.)* Vereinsmitglieder, die Hochzeiten, Silberhochzeiten- und Goldene Hochzeiten sowie runde Geburtstage feiern -beginnend mit dem 50. Geburtstag- übermittelt der Vorstand die Glückwünsche der Vereinsmitglieder. Vereinsmitglieder, die den Höchst-Mitgliedsbeitrag Ihrer Abteilung bzw. gemäss entsprechender Beitragssatzung entrichten, erhalten zu den vorgenannten Jubiläen eine Zuwendung von 30,00 € in Form einer Sachrechnung ; eine Barauszahlung ist nicht möglich. Die unter b.) getroffene Festlegung gilt vorbehaltlich der finanziellen Möglichkeiten des Vereins. Beschluss einstimmig gefasst und erstellt durch den Vorstand des SV Steilküste Rerik Diese Beschluss setzt alle vor dem 01.01.2015 gefassten Beschlüsse außer Kraft und gilt bis auf Widerruf durch den Vorstand per sofort. Rerik, den 01.04.2015 Vorstand des SV Steilküste Rerik e.V. Sylvio Seidel - Simone Kindel - Cornelia Klinger Veröffentlicht per Aushang 01.04.2015 übergeben an die Übungs-& Abteilungsleiter ab 01.04.2015 (im Vereinsheim zzgl.per Post und/ oder persönlich) Anlage:
Preisliste und Benutzungsvorgabe der SAUNA-Nutzung
Formulare : Mitgliedsantrag - & Beendigung
Kopie aktuelle Satzung – Stand 16.02.2013